Verkaufs- und Lieferbedingungen

TIS Technischer Industrie Service GmbH & Co. KG
Peter-May-Str. 27
50374 Erftstadt

§ 1 Geltungsbereich

Alle Lieferungen an unsere Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“ genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für die gesamte weitere Geschäftsverbindung mit dem Kunden.

Von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn von uns auf ein Schreiben Bezug genommen wird, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
Wir weisen darauf hin, daß für bestimmte Leistungen besondere Bedingungen Anwendung finden, die diese Geschäftsbedingungen ergänzen oder modifizieren können.
Unsere Leistungs- und Werklieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß

Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen sowie alle sonstigen Vereinbarungen und rechtsgeschäftlichen Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder per Telefax erfolgenden Bestätigung.

Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, welche aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglichen Zweck nicht beeinträchtigen. Bei Lieferungen von Mustern und Proben gelten Eigenschaften des Musters oder der Probe als nicht zugesichert.

Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 30 Tagen annehmen. Unsere Angebote können nur binnen 30 Tagen durch den Kunden angenommen werden.

§ 3 Preise, Vergütung, Aufrechnung, Zahlungsverzug

Unsere Preise gelten nur für den vereinbarten Lieferumfang.
Eine Lieferung, die aus von uns nicht zu vertretenden Gründen wiederholt werden muß, ist gesondert zu vergüten.

Alle angegeben Preise gelten vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ab Werk ausschließlich Fracht, Verpackung und Versicherung zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Unsere Rechnungen verstehen sich netto und sind fällig sofort ohne Abzug, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag regressfrei verfügen können (Zahlungseingang). Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Sämtliche insoweit entstehende Kosten, insbesondere Bank-, Diskont-, Wechsel- und sonstige Spesen zuzüglich Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

Soweit eine Lieferung vereinbarungsgemäß später als drei Monate nach Vertragsschluß erfolgt und sich zwischenzeitlich die Preise unserer Vorlieferanten, die uns entstandenen Kosten (z. B. Frachten und Löhne) oder von uns zu zahlende Abgaben erhöhen oder Abgaben neu eingeführt werden oder erhöhen wir unsere Preise allgemein, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend anzugleichen, es sei denn, dass der Preis ausdrücklich als Festpreis bestätigt worden ist.

Bei der Vereinbarung von Teillieferungen ist der Kunde zur Leistung von Vorauszahlungen in Höhe der jeweils erbrachten vertragsgemäßen Teillieferung auf Anforderung verpflichtet.
Gegenüber Forderungen von uns kann der Kunde nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, für noch durchzuführende Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
Unsere Lieferpflichten ruhen, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontzinssatz der Europäischen Zentralbank (Basiszins), mindestens jedoch 8 %.

§ 4 Lieferzeit, Mitwirkung des Kunden

Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, aber nicht vor Eingang der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und der vollständigen Klärung der vom Kunden zu beantwortenden technischen Fragen.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt stets die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Sind wir dem Kunden dabei behilflich, indem wir beispielsweise Behördengänge übernehmen oder die erforderlichen Freigaben, Genehmigungen oder Unterlagen zusammenstellen und/oder beschaffen, so zahlt der Kunde die uns dadurch entstehenden Kosten sowie unseren vereinbarten Stundenlohn.
Veranlasst der Kunde eine Vertragsänderung, aufgrund derer die Einhaltung der ursprünglichen Liefer- und Leistungsfrist nicht möglich ist, verlängert sich die Liefer- und Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Die Liefer- und Leistungsfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der Frist die Gefahrübergang bewirkenden Umstände eingetreten sind.

Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

§ 5 Versand

Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben, ohne eine Bringschuld zur vereinbaren. Das Abladen oder Einlagern ist Sache des Kunden.
Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitstellung an auf den Kunden über. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.

Bei Selbstabholung obliegt dem Kunden bzw. seinem Beauftragten das Beladen der Fahrzeuge. Dabei sind etwaige Gefahrgut – oder sonstige relevante Vorschriften einzuhalten.
Soweit unsere Mitarbeiter bei Ladevorgängen mitwirken, handeln sie auf das alleinige Risiko des Kunden und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.

Sämtliche sich auf den Versand beziehenden Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit aus deren Verhalten eine Haftung von uns hergeleitet werden kann. Die Haftung des Dritten bleibt hiervon unberührt.
Frachterhöhungen nach Vertragsschluß sowie Extrakosten, die durch Behinderung oder Verzögerung des Transports durch von uns nicht zu vertretende Umstände entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Nehmen wir Waren ganz oder teilweise zurück, trägt der Kunde die dadurch entstandenen Kosten, ohne das es auf den Grund der Rücknahme ankommt.

Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Transport- oder sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, für die Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen

§ 6 Annahmeverzug

Gerät der Kunde mit der Annahme der Lieferung oder der Zahlung in Verzug, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer aufgrund Gesetztes erforderlichen und von uns angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt Leistung verlangen.

Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundliegende Kaufvertrag zu einer bestimmten Zeit oder innerhalb einer bestimmten Frist erfüllt werden soll (Fixgeschäfts gemäß 376 HGB). Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung fortgefallen ist.
Sofern der Lieferverzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes zu verlangen.

§ 7 Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt und sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare störende Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Ausfälle von Vorlieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, sowie Streiks, Aussperrungen und behördliche Verfügungen), die wir nicht zu vertreten haben, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Leistung.

Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind wir berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Leistungsstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7 Gewährleistung

Gewährleistungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn dieser die Ware unverzüglich nach unserer Bereitstellung ordnungsgemäß untersucht und uns den Mangel innerhalb von zwei Wochen, bei offenen Mängeln gerechnet ab dem Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels, angezeigt hat. Die §§ 377, 378 HGB finden Anwendung.

Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des billigsten Versandweges. § 476 a Satz 2 BGB gilt entsprechend.

Im Fall des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl Wandelung oder Minderung verlangen.

Soweit der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Zwingende Bestimmungen des Produkthaftungsgesetztes bleiben unberührt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

§ 8 Lieferung von Waren mit anschließender Wartung

Über Kosten und sonstige Einzelheiten der Wartung wird ein gesonderter Wartungsvertrag unter Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen geschlossen.

Treten Mängel oder Leistungsstörungen im Zusammenhang mit der von uns durchgeführten Wartung der gelieferten Waren auf, haben diese keine Auswirkungen auf die dem Kunden zustehenden Gewährleistungsrechte wegen des Kaufes des Waren und deren Geltendmachung.
Mängel an der Kaufsache selbst, die nicht auf deren Wartung zurückzuführen sind, verjähren in der in § 8 genannten Frist.

Treten innerhalb des in § 7 genannten Zeitraums Mängel auf, die durch eine fehlerhafte Wartungsleistung unsererseits entstanden sind, wird dadurch die Verjährung für Mängel der Kaufsache nicht unterbrochen.

§ 11 Haftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in den §§ 7 und 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Für versicherte Risiken ist unsere Haftung auf die Haftungssumme der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt.
Soweit wir Aufträge im Namen und auf Rechnung des Kunden und mit dessen Zustimmung an Dritte vergeben, haften wir nur für die sorgfältige Auswahl und Überwachung des Dritten. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nicht.

Liegt ein schadensverursachendes Ereignis im Verantwortungsbereich von Dritten, so treten wir dem Kunden auf dessen Anforderung eventuelle Ansprüche gegen den Schadensverursacher ab.
Liegen gleichzeitig die Voraussetzungen einer Haftung von uns vor, kann der Kunde uns erst in Anspruch nehmen, wenn die Geltendmachung der Ansprüche gegen den Schadensverursacher endgültig fehlschlägt oder unzumutbar ist.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Gegenständen vor, bis der Kunde alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat.
Unser Vorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für uns als Hersteller. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien.
Solange der Kunde bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen.

Im Einzelnen gilt folgendes:
Stundet der Kunde den Kaufpreis gegenüber seinen Kunden, so hat er sich gegenüber diesen das Eigentum an der veränderten Ware vorzubehalten. Ohne diesen Vorbehalt ist der Kunde zur Verfügung über die Vorbehaltsware nicht ermächtigt.

Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltswaren tritt der Kunde einschließlich Wechsel und Schecks zur Sicherung unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung schon jetzt an uns ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.

Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werksvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages seiner Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf uns übergehen.
Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechender Teil des Saldos (einschließlich des entsprechenden Teils des Schlusssaldos) aus dem Kontokorrent an uns ab. Werden Zwischensalden gezogen und ist deren Vortrag vereinbart, so ist die uns nach der vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo zustehenden Forderung für den nächsten Saldo wie an uns abgetreten zu behandeln.

Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt.
Solange uns das Eigentum vorbehalten ist, hat der Kunde Vorbehaltsware, soweit er über sie verfügen kann, pfleglich zu behandeln und zu verwahren sowie erforderliche und übliche Inspektions-, Wartungs- und Erhaltungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts darf der Kunde die Vorbehaltsware weder Verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme, sowie Beschädigungen oder die Vernichtung sind uns unverzüglich schriftlich oder per Telefax anzuzeigen.

Der Kunde hat alle Kosten zu tragen, die zur Aufgebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware erforderlich sind, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
Bei Verletzung der Pflicht zur pfleglichen Behandlung der Vorbehaltsware sowie sonstiger Sorgfaltspflichten durch den Kunden sowie beim Verzug mit der Zahlung von gesicherten Forderungen sind wir berechtigt die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn wir dies schriftlich erklären. Nach Rücknahme sind wir zur Verwertung befugt, wobei der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen ist. Entsprechendes gilt in allen anderen Fällen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
Falls der Eigentumsvorbehalt nach den im Land des Kunden geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht oder nur begrenzt zulässig ist, beschränken sich unsere vorbezeichneten Rechte auf den gesetzlich zulässigen Umfang.

§ 13 Schutzrechte – Geheimhaltung – Datenschutz

An von uns abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, von uns oder Dritten stammenden und dem Kunden zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Hilfsmitteln, Mustern, Proben, Abbildungen, Beschreibungen, Modellen, Datensätzen (auch soweit sie aus verschiedenen Aufträgen herrühren) und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Rechte vor.
Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere Zustimmung Dritten weder als solche noch inhaltlich zugänglich machen, noch sie bekannt geben oder selbst oder durch Dritte nutzen, noch sie vervielfältigen. Er hat diese Gegenstände und eventuelle Kopien auf unser Verlangen vollständig zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Vertragsabschluß geführt haben.
Die Vertragspartner erkennen an, dass sämtliche Informationen, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb und einem verbundenen Unternehmen stehen und nicht allgemein bekannt sind, vertraulich sind.

Die Vertragspartner verpflichten sich, Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung der jeweils anderen Partei keine vertraulichen Informationen zugänglich zu machen und Informationen zu keinem anderen Zweck als zur Durchführung der bestellen Lieferung/Leistung zu verwenden.
Jeder Vertragspartner trägt die Verantwortung für die unbefugte Offenbarung vertraulicher Informationen und trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um dies zu verhindern.
Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung des Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen erhaltenen Fertigungswissen allgemein bekannt ist.
Der Kunde ist damit einverstanden, dass, soweit dies für die Geschäftsbeziehung erforderlich ist, seine Daten abgespeichert und weiterverarbeitet werden.

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung jeglicher internationaler oder vereinheitlichter Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist ausschließlich Erftstadt, falls der Kunde Vollkaufmann ist. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Firmensitz aus dem Inland verlegt oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Die gesetzlichen Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung in ergänzenden Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder den unwirksamen Teils der Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

Stand: Mai 2003

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